Satzung
§ 1 Name und Sitz
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Der Verein wurde zum 01.01.1996 gegründet und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lünen unter der Reg.-Nr. VR 20585 eingetragen.
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Der Verein führt den Namen TG Gahmen e.V.
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Sitz des Vereins ist 44532 Lünen, Kaubrügge
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Die Vereinsfarben sind weiß und blau.
§ 2 Zweck des Vereins
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Bau und die Unterhaltung einer Tennissportanlage und Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung.
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Notwendige Aufwendungen können nach Maßgabe der Vorschriften der steuerrechtlich zulässigen Vorschriften ersetzt werden.
§3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen (LSB NRW)und Westfälische Tennis-Verband e. V. (WTV). Der Verein und seine Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WTV an.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12.
§5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
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Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
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Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport ausüben und zu Beginn des Geschäftsjahres das 18.Lebensjahr vollendet haben.
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Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport im Verein nicht ausüben, jedoch durch ihre Vereinszugehörigkeit und Beitragsleistung die Ziele des Vereins fördern.
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Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein, den Tennissport oder den Sport überhaupt verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Zur Ernennung ist ein mit mindestens 2/3 Mehrheit gefasster Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
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Die Mitglieder erkennen Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung und Ordnungen befugten Organe, Ausschüsse und Personen an. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.
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Aktive Mitglieder können auf Antrag jeweils zum Beginn eines Geschäftsjahres die passive Mitgliedschaft erwerben.
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Passive Mitglieder können auf Antrag die aktive Mitgliedschaft erwerben. Die aktive Mitgliedschaft kann jederzeit beginnen.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
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Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
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Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag mit 2/3-Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.
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Mit der Aufnahme von Mitgliedern sollen die vorhandenen Spielmöglichkeiten berücksichtigt werden.
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Die Mitgliedschaft dauert mindestens ein Jahr.
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Werden zu Beginn der Mitgliedschaft Beitragsermäßigungen und/oder besondere Leistungen vereinbart, kann die Mindestdauer der Mitgliedschaft auf zwei Jahre verlängert werden.
§7 Rechte des Mitglieds
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Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
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Passive Mitglieder dürfen die für die Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen nicht benutzen.
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Jugendliche Mitglieder sind nur bei der Wahl des Jugendwartes stimmberechtigt.
§8 Pflichten des Mitgliedes
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Für die Mitglieder sind die Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
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Alle Mitglieder sind zur festgelegten Beitragszahlung verpflichtet.
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Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar.
§9 Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen, Gebühren
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Diese werden durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
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Der Mitgliedsbeitrag ist vierteljährlich zu zahlen.
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Umlagen können nur mit einer Zweckverbindung beschlossen werden.
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Arbeitslose, Erwerbslose und Mitglieder, die in einer Ausbildung sind, können auf Antrag Beitragsermäßigung durch den Vorstand erhalten.
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Zum Zweck der Mitgliederwerbung können Beitragsermäßigungen und/oder besondere Leistungen angeboten werden. Diese Angebote werden vom Vorstand beschlossen und müssen zeitlich befristet sein.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Kalenderjahresmit einer Frist von 3 Monaten erfolgen.
3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschloßen werden, wenn das Mitglied
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Die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
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Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
4. Das Mitglied ist vor seinem Ausschluss vom Vorstand anzuhören.
5. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
6. Gegen den Beschluss steht innerhalb von 2 Wochen Berufungsrecht zu. Die Berufung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
7. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
8. Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens 1 Jahr.
§11 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Jugendausschuss
die Beiräte
2. Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich ausgeübt.
3. Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein.
4. Wiederwahl und Ämterhäufung ist möglich.
§12 Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an, der
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1. Vorsitzender
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2. Vorsitzender
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Sportwart
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Schatzmeister
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Geschäftsführer
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Jugendwart
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Breitensportwart
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Es sollte jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder für eine Wahlperiode gewählt sein.
3. Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden und dem Schatzmeister besteht. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
4. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet diese Geschäfte, soweit die Erledigung nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
5. Alle Ausgaben benötigen der Genehmigung zweier Zeichnungsberechtigter. Außerplanmäßige Ausgaben kann der Vorstand nach eigenem Ermessen vornehmen.
6. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen oder wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstandes verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung ist zulässig. Der Beschluss kommt zustande durch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei allen Mitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden muss.
7. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind berechtigt an den Sitzungen aller Ausschüsse beratend teilzunehmen.
8. Für besondere Aufgaben können vom Vorstand zusätzliche Ausschüsse gebildet werden. Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit müssen geregelt sein.
9. Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode zurück, ernennt der Vorstand kommissarisch bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Scheidet der Vorsitzende aus, so tritt der Stellvertreter an seine Stelle.
10. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
§13 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb des ersten Halbjahres jeden Geschäftsjahres durchgeführt werden.
2. Sie wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden, durch Veröffentlichung in einer Tageszeitung oder durch schriftliche Einladung an die Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, einberufen.
3. In der Tagesordnung können folgende Punkte vorgesehen werden:
1. Geschäftsbericht des Vorstandes
2. Bericht der Kassenprüfer
3. Entlastung des Schatzmeisters
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahl der Organe
6. Bestätigung Jugendwart(in).
7. Satzungsänderungen
8. Festlegung der Vereinsbeiträge, Umlagen und Gebühren
9. Genehmigung des Haushaltsvorschlages für das laufende Jahr
10. Behandlung der Anträge
4. In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von 10% der Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentlich Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage. Für die Einladung mehrerer Familienmitglieder mit gemeinsamen Wohnsitz ist die Zustellung der Einladung an eines der Familienmitglieder ausreichend.
5. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen dem Vorsitzenden bis zum 31.10. des ablaufenden Jahres schriftlich mit Begründungen eingereicht werden. Sie sind in die Tagesordnung einzeln aufzunehmen.
6. Durch Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Tagesordnung erweitert, ergänzt oder geändert werden.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen , soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht bewertet.
8. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel oder durch Handzeichen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald der Wahl durch offene Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird.
9. Zu Beschlüssen über eine Änderung der Satzung sowie über eine Veräußerung oder dauernde Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn die Änderungen unter Angabe der betroffenen Bestimmungen im vorgeschlagenen Wortlaut in der Tagesordnung angekündigt waren.
10. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§14 Disziplinarangelegenheiten
1. Zuständig für die Disziplinarangelegenheiten ist der Vorstand.
2. Disziplinarangelegenheiten sind Verstöße und Verfehlungen gegen
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Die Anordnungen des Vereins und seiner Organe
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den sportlichen Anstand
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die Ehre und das Ansehen aller mit dem Tennissport befaßten Personen und Organe
3. Es können folgende Strafen verhängt werden:
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Verwarnung
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Geldbuße bis zu 500,00 €
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Ausschluss auf bestimmte Zeit von der Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins
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Spielsperre
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Erhebung oder zeitweiser oder dauernder Ausschluss vom Amt als Mitglied eines Organs oder Ausschluss des Vereins
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Vereinsausschluss
4. Bevor eine Strafe ausgesprochen wird, ist der Betroffene anzuhören. Die Begründung für die Strafe erfolgt schriftlich und muß dem Betroffenen innerhalb von 14 Tagen zugestellt werden.
§ 15 Kassenprüfer
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Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
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Sie dürfen keinem Organ oder Ausschuss des Vereins angehören.
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Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluss, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
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Die Prüfung der Kasse und des Jahresabschlusses müssen mindestens 2 Kassenprüfer vornehmen.
§ 16 Beiräte
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Zur Behandlung spezieller Fachfragen und zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Beiräte bestellen.
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Die erste Sitzung wird von einem Vorstandsmitglied einberufen.
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Wurde ein Beirat zur Realisierung eines bestimmten Projektes bestellt, endet die Amtszeit mit Abschluß des Projektes.
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Ein Beirat besteht aus mindestens 3 Personen.
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Ständige Beiräte sind: der Instandhaltungsbeirat, der Festbeirat
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Der Instandhaltungsbeirat sorgt für die notwendigen Wartungen und Reparaturen an den Einrichtungen der Platzanlage und des Clubhauses.
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Dem Festbeirat obliegt die Organisation von nichtsportlichen Vereinsveranstaltungen.
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Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 17 Ordnungen
1. Die Durchführung dieser Satzung regeln die bestehenden Ordnungen.
2. Nachfolgend aufgeführte Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen.
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Spiel- und Platzordnung
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Ehrenordnung
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Geschäftsordnung
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Finanzordnung
3. Die Jugendordnung wird von den Jugendlichen des Vereins beschlossen und bedarf der Zustimmung Mitgliederversammlung.
4. Die Beitragsordnung wird gem. § 9 der Satzung von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann durch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim mit „ja“ oder „nein“ erfolgen.
3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
4. Das nach Bezahlen der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde einer öffentlichen Körperschaft oder einem gemeinnützigen Verein zur Verwendung ausschließlich im Sinne § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Auflösung des Vereins aufgrund des öffentlichen Vereinsrechts, sowie bei Wegfall des bisherigen Vereinszweck.
(zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung vom 28.01.2024)